HOMEProdukteThemenUnternehmenAktuellKontakt
Deutsch | English | Srpski
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen OBJENTIS Software Integration GmbH

1. Regelungsgegenstand

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der OBJENTIS Software Integration GmbH (nachfolgend OBJENTIS genannt) gelten für alle Anbote sowie Lieferungen und Leistungen, die OBJENTIS gegenüber dem Vertragspartner erbringt, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

Die AGBs bilden, mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen, einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit OBJENTIS geschlossen wird. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers kommen bei Angeboten und Verträgen nicht zur Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Schriftform - Elektronische Medien

Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung von Verträgen oder einzelner Vertragsbestandteile werden ausdrücklich als solche bezeichnet und haben, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, schriftlich in Papierform zu erfolgen. Im sonstigen Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien ist die Schriftform gegeben, wenn die Vertragspartner per Fax oder anderen elektronischen Medien (Email) kommunizieren. Digitale Unterschriften von OBJENTIS werden als rechtsgültig anerkannt. Das Übertragungsrisiko trägt der Absender. Alle das Vertragsverhältnis betreffende Mitteilungen sind rechtsgültig, wenn der Empfänger nicht binnen 5 Werktagen nach Zugang widerspricht.

3. Anwendung von österreichischem Recht

Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (das UN Kaufrecht), sowie sämtliche Bestimmungen des österreichischen Rechtes, die sich darauf beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Vertragsgrundlage

Die Verpflichtungen von OBJENTIS richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von OBJENTIS entgegengenommenen Auftrages oder einer von OBJENTIS ausgestellten Auftragsbestätigung und diesen AGBs in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten.

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch Praxis gerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.

4.1 Zusatzleistungen

Zusatzleistungen werden nach der, zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gültigen Preisliste, in Rechnung gestellt. Ist das Personal des Auftraggebers mit der Erfüllung von Mitwirkungspflichten an der Fortführung der Vertragserfüllung gehindert, wird OBJENTIS versuchen, seine Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Soweit dies nicht möglich ist, werden Stehzeiten als Arbeitszeit verrechnet.

5. Leistungsfristen

Die maximale Frist, innerhalb der eine Leistung oder ein Dienst zu erbringen ist, ist der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. dem jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen. Leistungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.

5.1 Verzögerungen die von OBJENTIS zu vertreten sind

Vereinbarte Fristen verlängern sich und vereinbarte Termine verschieben sich bei einem von OBJENTIS nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum.

Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Lieferanten, geografischer, technischer, oder rechtlicher nicht Realisierbarkeit von Datenanschlüssen sowie bei höherer Gewalt vor.

5.2 Verzögerungen die durch den Auftraggeber zu vertreten sind

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, so ist OBJENTIS zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von OBJENTIS gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, nicht einhält.

6. Lieferverzögerungen

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

7. Nutzung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.

Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. (volle Genugtuung) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungs-beschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art seitens OBJENTIS an Dritte deren schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung des Auftragnehmers dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

8. Gewährleistung
8.1 Frist

Die Gewährleistungsfrist für Leistungen von OBJENTIS beträgt zwölf Monate. Dies gilt auch für Gegenstände, die mit einem Gebäude oder mit Grund und Boden fest verbunden werden.

8.2 Mängelrüge

Mängelrügen sind - bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung - nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich erfolgen.

8.3 Mängelbehebung

Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel innerhalb angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber OBJENTIS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von OBJENTIS kostenpflichtig durchgeführt.

Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, auf Grund von Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstigen Eingriffen, die vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, erstreckt sich die Gewährleistung auf die auftragsgemäße Änderung oder Ergänzung.

8.4 Ausschluss der Gewährleistung

Wird OBJENTIS zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Auftraggeber zu vertreten, so ist OBJENTIS berechtigt, von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen dem Auftraggeber (entsprechend den Preisen für sonstige Dienstleistungen) zu verrechnen.

Dies gilt ebenso für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind oder Softwarekomponenten beim Auftraggeber durch Computerviren beeinträchtigt ist. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch OBJENTIS.

Ferner übernimmt OBJENTIS keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

9. Haftung
9.1 Voraussetzung

OBJENTIS haftet für von ihr beziehungsweise ihren Dienstnehmern oder Gehilfen verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden, Zinsverluste, verlorengegangene Daten, Folgeschäden, ideelle Schäden, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. OBJENTIS haftet nicht für Ansprüche, die sich aus allfälligen Betriebsstörungen (z.B Verstümmlungen, Auslassungen oder Verzögerungen) ergeben können und übernimmt auch keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übermittelter Daten.

9.2 Haftungsbeschränkung

Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist für jedes schadenverursachende Ereignis, sofern nicht durch Vorsatz oder qualifiziert grobe Fahrlässigkeit verursacht, gegenüber dem Auftraggeber mit maximal 10% der jeweiligen netto Auftragssumme (exklusive UST) begrenzt.

10. Geheimhaltung

OBJENTIS, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. OBJENTIS ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

11. Datenschutz

OBJENTIS gewährleistet, gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. OBJENTIS überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

12. Abwerbung

Die Vertragsparteien verpflichten sich jede Abwerbung und Beschäftigung - in welcher Form auch immer -, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, auch über Dritte, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertragesverhältnisses zu unterlassen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung dem jeweils anderen Vertragspartner eine Pönale in Höhe eines Jahres Consultingsatzes des betroffenen Mitarbeiters zu bezahlen. Die Pönale ist vom Nachweis eines Schadens oder eines Verschuldens unabhängig die verletzte Vertragspartei ist berechtigt auch einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

13. Subunternehmen

OBJENTIS ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu betrauen.

14. Kunden

Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Firma, Änderungen seiner Anschrift (Sitzverlegung), Änderungen seiner Zahlstelle und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner FBN, Bank oder Kreditkartenverbindung, etwaige Einziehungsaufträge sowie seiner UID-Nummer sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung, OBJENTIS schriftlich anzuzeigen. Lässt die Änderung in der Person des Kunden eine erschwerte Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bzw. eine verschlechterte Bonität des Kunden (so z.B. Sitzverlegung ins Ausland, Änderung der Rechtsform) erwarten, so ist OBJENTIS berechtigt, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

15. Abnahme

Die Abnahme des gesamten Leistungsumfanges erfolgt durch den Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden in dieser Zeit keine schweren Mängel festgestellt und an den Auftragnehmer gemeldet, so gilt die Leistung als abgenommen.

Werden in dieser Zeit schwere Mängel festgestellt und an den Auftragnehmer gemeldet, so werden diese innerhalb einer angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben und danach die Abnahmebereitschaft erneut erklärt. Leichte Mängel haben keine terminaufschiebende Wirkung, d.h. die laufende Abnahmefrist von vier Wochen bleibt dadurch unberührt. Mängel, deren Ursache in der vorhandenen Systemumgebung des Auftraggebers begründet sind, werden nicht als Mängel im angebotenen Leistungsumfang betrachtet, sofern sie nicht explizit im Leistungsumfang des vorliegenden Angebots angeführt sind.

Bei der Meldung von Mängeln ist neben einer Beschreibung des Mangels selbst auch eine Referenz auf die vereinbarten Dokumente und deren Kapitel anzugeben, die durch den Mangel nicht oder unvollständig erfüllt sind. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

16. Rechnungslegung, Zahlung, Verrechnung
16.1 Entgelt, Preise

Soweit nicht besondere Preise vereinbart werden, gelten die Sätze der jeweilig gültigen OBJENTIS Preisliste. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von OBJENTIS zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

16.2 Zahlungsbedingungen

Die von OBJENTIS gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturen Erhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch OBJENTIS. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen OBJENTIS, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.

Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinn Entgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist OBJENTIS berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Die Aufrechnung von Gegenforderungen mit Forderungen von OBJENTIS ist ausgeschlossen, Gegenverrechnungen von Forderungen sind nicht zulässig, außer wenn dies speziell mit OBJENTIS vereinbart wurde. Die Abtretung von Rechten aus diesen Vertrag durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger Einholung einer schriftlichen Einverständniserklärung des Auftragnehmers zulässig.

16.3 Verzugszinsen

Bei Zahlungsverzug ist OBJENTIS berechtigt, 8% über dem Basiszinssatz, verlautbart von der Österreichischen Nationalbank bzw. Europäischen Zentralbank an Verzugszinsen zu verrechnen. Die Verzugszinsen werden ab dem 5. Tag der jeweiligen Zahlungsperiode verrechnet.

16.4 Reisezeiten

Die Kosten für Fahrt, Tag und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten.

16.5 Preisanpassung

OBJENTIS ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte im Rahmen der im Folgenden genannten Faktoren anzupassen.

Maßgeblich ist, die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste. Der Faktor für die Preisanpassung errechnet sich nach dem durch das Statistische Zentralamt in Wien veröffentlichten Leistungskostenindex, wobei als Maßstab jene Indexzahl gilt, die im Monat des Vertragsabschlusses veröffentlicht wird.

Indexänderungen kommen erst dann zum Tragen, wenn sie mindestens 3% betragen.

17. Vertragsdauer
17.1 Auflösung des Vertrages Kündigung

OBJENTIS ist berechtigt, den Vertrag wegen Verzug oder grober Mängel des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten vorzeitig aufzulösen. In diesem Fall hat OBJENTIS Anspruch auf die Bezahlung aller Leistungen bis zum Auflösungszeitpunkt und auf Ersatz etwaiger Stehzeiten danach oder frustrierter Aufwendungen.

17.2 Vorzeitiger Rücktritt des Auftraggebers

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von OBJENTIS möglich. Ist OBJENTIS mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Storno Gebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von OBJENTIS erbrachte Vorbereitungshandlungen.

18. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der OBJENTIS.

19. Allgemeine Regelungen

Als Gerichtsstand wird ausschließlich das Handelsgericht Wien vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein oder werden so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen AGB nicht berührt.

Das gleiche gilt soweit sich eine Lücke dieser AGBs herausstellen sollte anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten die soweit -rechtlich möglich-, wirtschaftlich dem am nächsten kommt was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden soweit sie den Punkt bedacht hätten.

Die in den AGBs angeführten Überschriften dienen lediglich der Übersichtlichkeit und sind bei der Regelungsinterpretation nicht heranzuziehen.

SEARCH

SITEMAP

 

AGB | IMPRESSUM | KONTAKT   © OBJENTIS 2013